Angemessene Kostenübernahme bei Arbeitslosengeld
Empfänger von Hartz-IV haben nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (Az. 1 BvR 617/14) nur einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunfts- und Heizkosten, nicht dagegen auf Übernahme der tatsächlichen Kosten.
Im konkreten Fall der Verfassungsbeschwerde bewohnte die Beschwerdeführerin eine 77 qm große Wohnung alleine, für die das Jobcenter die Kosten zunächst vollständig, seit einigen Jahren aber nur noch teilweise übernahm. Gerügt wurde ohne Erfolg die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassunsgericht führt aus, dass das Grundgesetz selbst keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vorgebe. Die gesetzliche Begrenzung der Kosten von Unterkunft und Heizung durch das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit lasse sich durch Auslegung hinreichend konkretisieren, weil hierfür die Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Nach der ständigen Rechtsprechung sei zudem auf die im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.
Der Gesetzgeber dürfe sich auch auf die Vorgabe der Angemessenheit beschränken, da der zu ordnende Lebenssachverhalt von so unterschiedlichen Faktoren bestimmt werde, dass nur so der Vielfältigkeit der betroffenen Lebenssachverhalte Rechnung getragen werden könne.